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Abgaswartung an Schiffsmotoren

Wichtige Information zum Abgaswartungsdokument (seit Juni 2010)

Seit dem 1. Juni 2010 muss zu jedem Bootsmotor ein Abgaswartungsdokument vorhanden und eine gültige Abgaswartung eingetragen sein. Das Fahren mit Schiffen, angetrieben durch einen Verbrennungsmotor, ohne gültiges Abgaswartungsdokument ist verboten. Das Dokument muss immer mitgeführt werden. Zudem haben die Abgasvorschriften (SAV) in der Schweiz geändert:

Neu müssen keine Abgasmessungen mehr gemacht werden, die Wartung bleibt aber im Umfang identisch. Die periodischen Wartungen müssen alle 3 Jahre in einem berechtigten und lizenzierten Unternehmen durchgeführt werden.

Die Flum Marine GmbH ist berechtigt und lizenziert.

Umfang der Abgaswartung / Abgasnachuntersuchung

Die Wartung/Nachuntersuchung wird nach Herstellerangaben durchgeführt. Es werden mindestens die folgenden Punkte ausgeführt und kontrolliert, wobei der technische Entwicklungsstand des Motors berücksichtigt wird:

Ottomotoren (Benziner):

  • Sichtprüfung Ansaug-/Auflade-System (inkl. Luftfilter), des Vergasers oder der Einspritzanlage sowie der Auspuffanlage auf Zustand und Dichtheit
  • Kontrolle der Zündanlage und/oder der Einstellung
  • Überprüfung der vom Hersteller vorgeschriebenen Plombierungen an Gemischaufbereitung und Zündung
  • Überprüfung des Emissionskontrollsystems (sofern vorhanden)
  • Kontrolle der Kurbelgehäuse-Entlüftung
  • Vornehmen der erforderlichen Einstellungen, Instandstellungen und allenfalls der Ersatz defekter Teile
  • Überprüfung des Motors auf Zustand und Dichtheit
  • Probelauf des Motors
  • Messung der Leerlaufdrehzahl, bei Bedarf Neueinstellung
  • Überprüfung der Nebenaggregate (Lenkung, Getriebe, Kühlsystem etc.)

Dieselmotoren:

  • Sichtprüfung Ansaug-/Auflade-System (inkl. Luftfilter), der Einspritzanlage sowie der Auspuffanlage auf Zustand und Dichtheit
  • Kontrolle von Förderbeginn, Volllastanschlag und, sofern vorhanden, anderer Einstelleinrichtungen der Einspritzpumpe
  • Kontrolle der Einspritzdüsen (falls erforderlich)
  • Überprüfung der vom Hersteller vorgeschriebenen Plombierungen an Gemischaufbereitung
  • Überprüfung des Emissionskontrollsystems (sofern vorhanden)
  • Kontrolle der Kurbelgehäuse-Entlüftung
  • Vornehmen der erforderlichen Einstellungen, Instandstellungen und allenfalls der Ersatz defekter Teile
  • Überprüfung des Motors auf Zustand und Dichtheit
  • Probelauf des Motors
  • Messung der Leerlaufdrehzahl und Abregeldrezahl ohne Last, bei Bedarf Neueinstellung
  • Überprüfung der Nebenaggregate (Lenkung, Getriebe, Kühlsystem etc.)

Werden anlässlich der Abgasnachuntersuchung nicht geprüfte und nicht im Schiffsausweis eingetragene Änderungen an abgasrelevanten Teilen festgestellt, darf die Abgasnachuntersuchung nicht bestätigt werden. Die mit der Abgasnachuntersuchung betraute Stelle bestätigt die erledigten Arbeiten und den ordnungsgemässen Zustand des Motors dem Eigentümer oder Halter des Schiffes im Abgaswartungsdokument nach AB-SAV Nr. 4.

Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern